Am 25. Februar 2025 trafen sich die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) mehrerer Standortunternehmen aus Leuna und Schkopau zu einem gemeinsamen Stammtisch. „Unser Netzwerk besteht schon seit einigen Jahren“, erzählt Ingrid Brauner-Götze, Betriebsratsmitglied und Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung (SBV) der InfraLeuna GmbH. Die Idee für diesen Stammtisch entstand dadurch, da es für die Betriebsratsmitglieder seit Jahren ebenfalls einen Arbeitskreis für Betriebsräte gibt.
Das erste SBV-Treffen fand vor einigen Jahren bei der InfraLeuna statt. Gemeinsam mit dem Integrationsfachdienst (IFD) Halle-Merseburg, der eine Niederlassung im Hauptgebäude der InfraLeuna – Bau 4310 – hat, wurde der SBV-Stammtisch Leuna um den Chemiestandort Schkopau erweitert.
Der gemeinsame Informationsaustausch und die fachkundige Unterstützung des IFD kommen so gut an, so dass weitere Treffen folgten und geplant sind. Diese fanden in verschiedenen Gastfirmen statt. „Wir waren z. B. schon bei derTotalEnergies, DOMO, WEPA und jetzt zuletzt bei der DOW in Schkopau“, sagt Ingrid Brauner-Götze. „Zu unseren Gesprächsrunden laden wir auch Vertreter von Fachbehörden und Institutionen ein, die unser Wissen auf den neuesten Stand bringen und uns mit Rat und Tat zur Seite stehen. Und wir lernen bei dieser Gelegenheit die unterschiedlichen Firmen an den Standorten kennen, können Anregungen und Erfahrungen austauschen.“
Was sind die Aufgaben einer SBV?
Eine SBV kann in allen Betrieben gewählt werden, die mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigen (§ 177 SGB IX). Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vertritt ihre Interessen im Betrieb und steht ihnen bei allen Angelegenheiten, die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, beratend und helfend zur Seite. Sie ist für alle Mitarbeiter in einem Unternehmen da, nicht nur für Menschen mit Behinderung.
Die Vertrauensperson und Stellvertreter der SBV werden alle vier Jahre gewählt. Die Vertrauensperson muss absolut integer sein, die Gespräche mit Betroffenen streng vertraulich behandeln (gesetzliche Schweigepflicht) und alle Dokumente unter Verschluss halten. An der Wahl teilnehmen können nur Betroffene.
Schwerbehindert sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 % festgestellt wurde. Ab einem GdB von 30 % kann eine Gleichstellung beantragt werden. Doch wie wird so ein Antrag gestellt? Was ist bei der Antragstellung zu beachten? Viele Betroffene sind angesichts des bürokratischen Aufwands meist überfordert und dankbar für jede Hilfe, weiß Ingrid Brauner-Götze aus Erfahrung. „Hierbei ist Sorgfalt sehr wichtig. Man muss schon ganz genau schauen, um nicht unwissentlich ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen“, sagt sie. Damit das nicht passiert, bietet sie den Betroffenen, die einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung stellen wollen, ihre Unterstützung an.
Was bedeutet Gleichstellung?
„Mit der Gleichstellung (GdB 30 %) wird man einem Menschen mit Behinderung gleichgestellt. Das bedeutet, es gelten dieselben Bestimmungen wie z. B. „Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, bei der Arbeitsplatzausstattung, hier z. B. Unterstützung durch Inklusionsämter, Jobcenter, IFD sowie Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber, wie z. B. finanzielle Zuschüsse“ , informiert sie weiter. Es besteht außerdem ein erweiterter Kündigungsschutz. Steuerliche Vorteile sind gegeben.
Inklusion am Arbeitsplatz ist auch im Hinblick auf den Fachkräftemangel eine gute Option, und Arbeitgeber sollten keine Scheu davor haben.
Wenn Sie gern mehr über das Netzwerk der Schwerbehindertenvertretungen erfahren möchten, noch Fragen haben – auch wenn Sie in Ihrem Unternehmen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigen – dann wenden Sie sich bitte direkt an Ingrid Brauner-Götze, Tel.: 03461 – 434177 oder an den Integrationsfachdienst Tel.: 03461 – 432513 bzw. 432507.
Birgit Brockmann





